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Anna Waasem Termin anfragen

Gesetzlich Versicherte im Kostenerstattungsverfahren

Sollten Sie als gesetzlich versicherte Person keinen Therapieplatz in einer Kassenpraxis finden, haben Sie die Möglichkeit, eine Privatpraxis aufzusuchen und eine Kostenerstattung bei Ihrer Krankenkasse zu beantragen (geregelt in § 13 Absatz 3 SGB V).

Voraussetzung ist, dass ein Behandlungsbedarf besteht und Sie das sogenannte „Systemversagen“ nachweisen: Vereinfacht heißt das, dass Sie Absagen von Therapeut:innen mit Kassenzulassung dokumentieren. Wie Sie dazu vorgehen können, erfahren Sie hier:

Welche Schritte sind für das Kostenerstattungsverfahren nötig?

  1. 1.Sprechstunde in einer Kassenpraxis

    Zeitnahe Sprechstunden-Termine können Sie über die 116117 vereinbaren. In der Sprechstunde erhalten Sie ein „PTV 11“-Formular mit einer vorläufigen Verdachtsdiagnose und einem Vermerk, ob bei Ihnen Therapiebedarf besteht.

    Wichtig: Das Formular sollte einen Dringlichkeitsvermerk enthalten.

  2. 2.Nachweis der Therapiesuche: Absagen sammeln

    Kontaktieren Sie nun Psychotherapeut:innen mit Kassensitz und dokumentieren Sie Absagen oder Wartezeiten für einen Therapieplatz (nicht für eine einzelne Sprechstunde).

    Telefonische Absagen dokumentieren Sie, indem Sie eine Liste mit Namen, Datum, Uhrzeit und dem Ergebnis „Absage“ erstellen. Sollten Sie vergangene Absagen über E-Mails oder Anruflisten zeitlich noch nachvollziehen können, können Sie diese ebenfalls alle auflisten.

    Erfragen Sie am besten bei Ihrer Krankenkasse, wie viele Absagen erforderlich sind.

  3. 3.Dringlichkeitsbescheinigung und Konsiliarbericht abholen

    Lassen Sie sich von Ihrem Hausarzt oder Ihrer Hausärztin eine Dringlichkeitsbescheinigung für eine ambulante Psychotherapie und einen Konsiliarbericht ausstellen.

    Den Konsiliarbericht benötigen Sie für jeden Psychotherapieantrag.

  4. 4.Erstgespräch in einer Privatpraxis

    Haben Sie alle bisherigen Unterlagen gesammelt, können Sie mich gerne kontaktieren und wir suchen im Falle von freien Kapazitäten einen Termin für ein Erstgespräch.

    Da dieser erste Termin nicht von der Krankenkasse erstattet wird, empfehle ich oftmals, erst nach den vorherigen Schritten einen Termin mit mir zu vereinbaren, um unnötige Kosten für Sie zu vermeiden.

  5. 5.Antrag auf Kostenerstattung

    Wenn Sie nach dem Erstgespräch eine Therapie in meiner Praxis beginnen möchten, bringen Sie alle gesammelten Dokumente mit. Ich ergänze die Unterlagen und wir reichen den Antrag auf Kostenerstattung ein.

  6. 6.Die Therapie beginnt

    Bewilligt Ihre Krankenkasse die Kostenerstattung, starten wir mit den probatorischen Sitzungen — vier Stunden zum Kennenlernen, in denen wir beide prüfen, ob die Zusammenarbeit passt.

    Passt sie, beantragen wir anschließend gemeinsam die eigentliche Psychotherapie.

Was tun, falls der Antrag abgelehnt wird?

Bleiben Sie dran! Eine Ablehnung bedeutet noch nicht, dass Ihr Antrag aussichtslos ist. Liegen ein Behandlungsbedarf und ein Systemversagen vor, haben Sie nach § 13 Absatz 3 SGB V einen Rechtsanspruch. Sie können dann innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids Widerspruch einlegen.

Ein Musterschreiben an die Krankenkasse enthält der Ratgeber der Bundespsychotherapeutenkammer.

Ratgeber der Bundespsychotherapeutenkammer (PDF)Infos und Tipps auf therapie.de

Zu beachten

Im Kostenerstattungsverfahren erhalten Sie eine Rechnung von mir, die Sie im Anschluss bei Ihrer Krankenversicherung einreichen. Eine direkte Abrechnung mit gesetzlichen Krankenkassen ist nicht möglich.

Die Kosten orientieren sich am 2,3-fachen Satz der Gebührenordnung für Psychotherapeut:innen (GOP) und der gemeinsamen Abrechnungsempfehlung. Sollte Ihre Kasse die Kosten nicht in voller Höhe erstatten, haben Sie die Möglichkeit, dem zu widersprechen. Ein Musterschreiben erhalten Sie von mir. Bleibt Ihre Kasse bei ihrer Entscheidung, kann ein Eigenanteil entstehen (i. d. R. 33,52 € pro Sitzung — dann nämlich, wenn die Kasse die Analogziffer streicht).

Vorlagen zum Herunterladen

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